in dem i. S. DBA auch geschrieben wird, dass eben dieses "DBA" die Vermeidung doppelter Besteuerung auf Einkommen und Vermoegen betrifft. Sind Renten keine Einkommen?
Das ist klaerungsbeduerftig - im Zweifelsfall besteht wohl Handlungsbedarf, obwohl es mich zum heutigen Zeitpunkt nicht betrifft. Oder was meint Ihr?
LG
Tschicki
Sammle deine hellen Stunden ein und verwahre sie fuer die dunkle Zeit (von Ursula Dette - aus "Perlen der Hoffnung"
Re: Doppelbesteuerungsabkommen ROU - BRD
Das Thema Besteuerung war auch schon im Jahr 2009 ein Thema bei den Rentnern in Thailand:
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Re: Doppelbesteuerungsabkommen ROU - BRD
Hallo Rita Zitat: Tschicki Dieses verflixte Doppelbesteuerungsabkommen. Richtig, es werden noch viele darauf fluchen!!! Aber Dich wird es nur betreffen, wenn Du Einkünfte aus Deutschland hast. Zitat: Tschicki in dem i. S. DBA auch geschrieben wird, dass eben dieses "DBA" die Vermeidung doppelter Besteuerung auf Einkommen und Vermoegen betrifft. Sind Renten keine Einkommen? Das ist klaerungsbeduerftig - im Zweifelsfall besteht wohl Handlungsbedarf, obwohl es mich zum heutigen Zeitpunkt nicht betrifft. Oder was meint Ihr? Dich betrifft das alles vermutlich nicht. Aber all die Leute, die in Deutschland Werte geschaffen haben, um dann von diesen in Uruguay zu leben werden mit dem neuen DBA eine fürchterliche Überraschung erleben. Über die Rentner und Pensionäre hatten wir uns ja schon unterhalten. Erwischen wird es aber auch die Schlaumeier, die glauben von Lizenzgebühren, etc. fürstlich, bzw. steuerfrei in Uruguay leben zu können. Ich hatte vor Tagen eine Diskussion in einem anderen Forum beobachtet, wo so Jemand dieses Modell mit ein paar Einwanderungshelfern diskutierte. Ich habe nicht verstanden, warum man so da herum lamentieren musste und eigentlich keine richtige Antwort hatte. Dabei steht die Antwort doch auch in dem neuen DBA, denn es gab ja schon viele Schaumeier vor diesem einen. Zitat: DBA neu Artikel 12 - Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck Lizenzgebühren bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck Lizenzgebühren beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern und sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Ist doch alles geregelt, oder etwa nicht? Das liegt sogar in deutscher Sprache vor. LG Frieda
Re: Doppelbesteuerungsabkommen ROU - BRD
Tja liebe Frieda,
es ist nicht immer einfach sich zu entscheiden wie man es richtig macht. Aber ob im damaligen Suedwestafrika oder nun hier, wir - und nun ich - sind immer GANZ ausgewandert. Logisch, es kann gutgehen oder auch nicht, Auswanderung kann durchaus auch ein Pokerspiel sein. Aber andere haben sich dafuer beim "Zocken" mit Aktien verzockt. Wir hatten immer festes Eigentum - quasi als Rueckhalt.
Habs in "Suedwest" erlebt, dass die Rente der Farmer ihre Farm war, die sie dann fuer den Ruhestand zu Geld machten. Die Zeiten lassen es nicht zu, dass man sagt: "Ich moechte fuer die Kinder dies und das......". Das beste was man Kindern mitgeben kann ist, fuer eine gute Ausbildung zu sorgen - und dabei seine eigenen Alterseinkuenfte darueber nicht zu vergessen. Habs oft genug erlebt im Leben, dass Menschen alles zu frueh an die Kinder uebergaben, die das nicht zu schaetzen wussten und - nachdem sie die "Kohle" hatten - vergassen aus welcher Quelle die stammte und die Eltern dann "ad acta" legten.
Andererseits ist es in den heutigen Zeiten nur sicher, dass nichts auf lange Frist sicher ist. Man kann nur versuchen, das Richtige zu machen. Nur wenn man mal wirkliche Armut sah weiss man zu schaetzen was man hat!!!! Und wirkliche Armut gabs in Afrika, gibt es noch hier - und in Europa gibt es sie wohl wieder.
LG
Rita
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Re: Doppelbesteuerungsabkommen ROU - BRD
Zitat: Tschicki Habs oft genug erlebt im Leben, dass Menschen alles zu frueh an die Kinder uebergaben, die das nicht zu schaetzen wussten und - nachdem sie die "Kohle" hatten - vergassen aus welcher Quelle die stammte und die Eltern dann "ad acta" legten. Ich bin zwar froh, dass ich eine relativ große Verwandschaft habe, die natürlich auch meine Familie ist, aber ohne eigene Kinder sehe ich keine Notwendigkeit die "Erbschaften" vorher zu verteilen. Da biste als Tante noch schneller vergessen als die eigenen Eltern. Wenn ich Leben um mich haben will lade ich die Kinder ein und bin danach auch wieder froh, wenn es anschließend wieder ruhig wird. Nein, ich gebe mein Geld lieber fürs Reisen aus. Und wenn am Ende nichts mehr übrig ist, dann sind die Tränen am Grab wenigsten echt.
Re: Doppelbesteuerungsabkommen ROU - BRD
Tja Frieda,
mein Neffe und meine Nichten, die sind ja weit weg, haben alle ihr Auskommen. Wenn was uebrig bleibt haben sie Glueck - falls nicht, dann werden vielleicht auch deren Traenen echt sein, aber ob ich das noch erlebe, auf ner Wolke vielleicht?
Rita
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Re: Doppelbesteuerungsabkommen ROU - BRD
Ich liebe echte Trauerszenen
LG, Difi
Re: Doppelbesteuerungsabkommen ROU - BRD
Hallo Ihr schönen Damen, Ihr habt Euch ja mit vielen Dingen beschäftigt, aber nicht mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen, das gegenüber dem alten einige Gemeinheiten enthält. Wichtig ist es vor allem für Rentner, die in Zukunft in Deutschland Steuern auf ihre Rente zahlen oder aber die uruguayische Staatsangehörigkeit annehmen müssen. Das wird, wenn wir Glück haben, erst ab 2013 praktisch, vielleicht aber auch schon 2012, wenn die Verträge noch vor Ende des Jahres ausgetauscht werden. Es wird wichtig sein, daß sich jeder, der noch Geld aus Deutschland bekommt, damit befaßt.